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Foto: Bernd Höfer, Breklum

Kreishaus in der Marktstraße in Husum

Klimaanpassung in der Bauleitplanung

Die kommunale Bauleitplanung beeinflusst die Strukturen von Dörfern und Städten langfristig. Mit einer entsprechenden Gestaltung der Raum- und Siedlungsstrukturen können Gemeinden lokale Energieverbräuche begrenzen, klimarelevante Emissionen gering halten und mögliche Klimawandelfolgen wie Starkregen und Hitze vorsorgend berücksichtigen.

Klimaschutz und Klimaanpassungen – ein Grundsatz des Baurechts

Im Baugesetzbuch sind Belange des Klimaschutzes und der Anpassung an die Folgen des Klimawandels an mehreren Stellen verankert. In § 1 Absatz 5 BauGB wird als Grundsatz definiert, dass Bauleitpläne unter anderem dazu beitragen sollen, den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern. In den ergänzenden Vorschriften zum Umweltschutz ist festgelegt, dass den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden soll (§ 1a Absatz 5 BauGB).
Ferner benennt das Baugesetzbuch in § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes, die bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen sind. Hierzu zählen auch das Klima sowie die Nutzung erneuerbarer Energien und die sparsame und effiziente Nutzung von Energie.

Möglichkeiten, zukünftige Klimaänderungen im Bauleitverfahren berücksichtigen

Für die Umsetzung von Klimaanpassungskonzepten oder einzelnen Maßnahmen spielt die derzeitige und zukünftige Ausgestaltung der Siedlungs- und Infrastrukturen eine entscheidende Rolle und stellt damit zunehmend eine bedeutsame Aufgabe für die Siedlungsplanung auf regionaler, gesamtstädtischer und teilräumlicher Ebene dar.

Die folgenden Dokumente geben eine Übersicht und Orientierung, welche Aspekte des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen berücksichtigt werden können:

Die Dokumente beschreiben werden die nach § 9 BauGB möglichen Regelungen mit Relevanz für den Klimaschutz und erläutern, welche Anforderungen im Rahmen der Abwägung an derartige Festsetzungen zu stellen sind. Dies soll eine Hilfestellung für die nordfriesischen Kommunen zur Ausübung ihrer Planungshoheit darstellen.

Neue Verpflichtung zu kommunalen Klimaanpassungstrategien

Am 16. November 2023 hat der Bundestag das erste bundesweite Klimaanpassungsgesetz verabschiedet. Mit dem Gesetz gibt die Bundesregierung der Klimaanpassung in Bund, Ländern und Kommunen erstmals einen verbindlichen Rahmen. Ziel ist es, dass künftig auf allen föderalen Ebenen Konzepte zur Klimaanpassung erarbeitet werden, um mit einer systematischen Betroffenheitsanalyse und Maßnahmenplanung die erforderlichen Schritte für eine flächendeckende Vorsorge in Deutschland zielgerichtet anzugehen. Dies wird auch den Kreis Nordfriesland mit seinen Städten und Gemeinden betreffen. Das Land arbeitet derzeit daran, die Vorgaben des Bundes in Landesrecht umzusetzen.

Beratungsangebote für Kommunen

Für weitergehende Rückfragen stehen die Kolleginnen und Kollegen des Fachdienstes Klimaschutz und nachhaltige Raumentwicklung gern zur Verfügung.

Darüber hinaus richtete das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) das Zentrum KlimaAnpassung (ZKA) ein. Die Fachleute dort unterstützen kommunale Akteurinnen und Akteure bei den ersten Schritten in der Klimaanpassung. Das ZKA bietet Beratungen, Fortbildungen sowie Vernetzungsveranstaltungen an. Viele der Angebote sind kostenfrei.