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Foto: Bernd Höfer, Breklum

Kreishaus in der Marktstraße in Husum

Rechtliche Grundlagen im Kinderschutz

Der Gedanke des Kindeswohls oder der Begriff der Kindeswohlgefährdung findet sich in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen auf Bundes- und Landesebene wieder. Aber auch in der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) hat das Kindeswohl eine grundlegende Bedeutung.
Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Kinderschutzes sind in Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes verankert. Darin wird die Pflege und Erziehung der Kinder als natürliches Recht der Eltern bestimmt. Mit dem Erziehungsrecht ist auch die Pflicht verbunden, diese Elternverantwortung wahrzunehmen. Der staatlichen Gemeinschaft wird die Aufgabe zugewiesen, über die Betätigung der Eltern zu wachen. Dieses sogenannte Wächteramt ermöglicht und verpflichtet den Staat zu intervenieren, wenn die Eltern ihr Recht in einer Weise wahrnehmen, die das Kindeswohl gefährdet. Diese Vorgaben des Grundgesetzes werden im § 1 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) zu einer Grundorientierung der Jugendhilfe. Kinder haben außerdem ein Recht auf eine gewaltfreie Erziehung, wie es im § 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuches festgelegt ist.
Weitere Gesetze regeln, wie das Wächteramt konkret ausgeübt wird. Hierzu finden sich zahlreiche Vorschriften im Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe) und im Familienrecht, was sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Familienverfahrensgesetz (FamFG) ergibt. Dem Jugendamt und dem Familiengericht kommt eine tragende Rolle bei der Ausübung des Wächteramtes zu. Die  Aufgaben des Jugendamtes werden in Nordfriesland im Fachbereich Jugend, Familie und Bildung wahrgenommen.
Es existieren genaue gesetzliche Vorgaben, wie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendhilfe und bestimmte Berufsgruppen außerhalb der Jugendhilfe vorzugehen haben, wenn der Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung besteht. Besonders bedeutsam ist dabei der § 8a SGB VIII und der § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG).