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Foto: Timon Auzinger, Drelsdorf

Einsame Bushaltestelle in der Marsch

Schülerbeförderung - Erstattung der Kosten beantragen

Leistungsbeschreibung

Die Schülerbeförderung in Nordfriesland wird in der »Satzung des Kreises Nordfriesland über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung« (Schülerbeförderungssatzung) geregelt.

Anspruch auf eine ÖPNV-Fahrkarte

Gemäß der Schülerbeförderungssatzung besteht ein Anspruch auf eine ÖPNV-Fahrkarte im Allgemeinen unter folgenden Bedingungen (sonstige Bestimmungen können der Satzung entnommen werden):

  • Klassenstufe 1 bis 4: Die nächstgelegene Grundschule ist mehr als 2 km vom Hauptwohnsitz entfernt.
  • Klassenstufe 5 bis 10: Die nächstgelegene weiterführende Schule ist mehr als 4 km vom Hauptwohnsitz entfernt.

Ab dem Schuljahr 2023/2024 wird das Deutschlandticket als Fahrkarte ausgeteilt. Die Schüler/innen können damit deutschlandweit den Nahverkehr benutzen. Alle Informationen zur Umstellung auf das Deutschlandticket finden Sie hier.

Für Schüler/innen anderer Klassenstufen sowie der Berufsschulen gibt es keinen Anspruch auf eine Schülerbeförderung. Der Kreis Nordfriesland erstattet aber ab dem Schuljahr 2023/2024 privat gekaufte Deutschlandtickets teilweise. Informationen hierzu finden Sie ebenfalls hier.

Beantragung der Fahrkarte

Die Fahrkarte kann mit dem Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten durch den Kreis Nordfriesland beantragt werden. Dieser ist bei der jeweils besuchten Schule abzugeben.

Nach Prüfung der Angaben wird die Fahrkarte dann in der Schule ausgeteilt.

An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung (Fachdienst Schule).

Rechtsgrundlage

§ 114 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG).

Was sollte ich noch wissen?

Die Schülerbeförderungssatzungen der Kreise können vorsehen, dass die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler an den Kosten der Schülerbeförderung beteiligt werden.

Leistungsbeschreibung

Die Schülerbeförderung ist Aufgabe der Schulträger der in den Kreisen liegenden öffentlichen Schulen. Hiervon abweichend ist in einigen Fällen unmittelbar der Kreis Träger der Schülerbeförderung. Für die Durchführung und Organisation dieser Aufgabe sind die Schulträger beziehungsweise die Kreise eigenverantwortlich zuständig.

Von den Regelungen zur Schülerbeförderung sind nicht alle Schülerinnen und Schüler erfasst. So werden für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13 und für diejenigen in den kreisfreien Städten keine entsprechenden Leistungen gewährt. Auch für den Besuch berufsbildender Schulen ist keine Schülerbeförderung vorgesehen.

Die weiteren Voraussetzungen für die Schülerbeförderung regeln die jeweiligen Schülerbeförderungssatzungen der Kreise.

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